Neues deutsches Geschmacksmustergesetz
 

Am 01. Juni 2004 ist in Deutschland ein neues Geschmacksmustergesetz (GeschmMG) in Kraft getreten, das viele Änderungen im Gegensatz zu dem vorher gültigen mit sich gebracht hat:

Schutzbeginn / Laufzeit:
Nach neuem Geschmacksmusterrecht läuft ein Geschmacksmuster 25 Jahre und nicht mehr 20 Jahre. Auch bereits vor dem 01. Juni 2004 angemeldete oder eingetragene Geschmacksmuster können auf 25 Jahre verlängert werden.
Der Schutz entsteht allerdings erst mit der Eintragung. Bisher ist der Schutz bereits mit der Anmeldung entstanden.

Einreichung eines Musters oder Modells
Nach neuem Geschmacksmusterrecht ist es nicht mehr möglich, ein Original-Modell einzureichen.
Ein flächenmäßiges Muster kann nur noch dann eingereicht werden, wenn ein Antrag auf Aufschiebung der Bekanntmachung der Wiedergabe gestellt wird. Die Wiedergabe des Geschmacksmusters wird dann während der Aufschiebungsfrist durch das flächenmäßige Muster ersetzt.

Sammelanmeldung
In einer Sammelanmeldung können nach neuem Geschmacksmusterrecht bis zu 100 Muster angemeldet werden (bisher waren es 50), die jedoch mindestens einer gemeinsamen Warenklasse angehören müssen.

Neuheitsschonfrist
Offenbarungen des Entwerfers oder seines Rechtsnachfolgers bleiben bei der Beurteilung von Neuheit und Eigenart des Musters unberücksichtigt, wenn diese innerhalb von 12 Monaten vor dem Anmeldetag erfolgten (bisher betrug diese sogenannte Neuheitsschonfrist 6 Monate).

Entwerferbenennung
Nach dem neuen Geschmacksmustergesetz haben Entwerfer eines Musters das Recht, im Register benannt zu werden (Beispiel: Designer).

Grundmuster/Abwandlungen
Seit dem 01. Juni 2004 ist es nicht mehr möglich, einzelne Muster als Grundmuster und andere als Abwandlung davon zu erklären.

Bekanntmachung
Alle schutzbegründenden Darstellungen des Geschmacksmusters werden bekannt gemacht.

Anzahl der Darstellungen
Pro angemeldetem Muster können 7 Abbildungen eingereicht werden (bisher waren es nur drei).

Bekanntmachungskosten
Seit dem 02. Juni 2004 sind Bekanntmachungskosten in Höhe von 25 Euro je Geschmacksmuster zu zahlen. Vorher betrugen die Bekanntmachungskosten 26 Euro je bekannt zu machender Abbildung.

Aufschiebung der Bekanntmachung
Die Bekanntmachung kann auf Antrag des Anmelders um 30 Monate ab dem Anmeldetag aufgeschoben werden. Bisher war dies bis zu 18 Monaten möglich. Bei Antrag auf Aufschiebung der Bekanntmachung beschränkt sich die Bekanntmachung auf die Eintragung des Geschmacksmusters in das Register. Eine Verlängerung des Schutzes auf max. 25 Jahre erfolgt dann, wenn innerhalb der Aufschiebungsfrist eine Erstreckungsgebühr entrichtet wird.
Wurde ein flächenmäßiges Muster eingereicht, so ist innerhalb der Aufschiebungsfrist eine Wiedergabe des Geschmacksmusters einzureichen, wenn eine Verlängerung auf max. 25 Jahre erfolgen soll. Für die Erstreckungsgebühr gibt es keine Nachfrist.

Ausstellungspriorität
Bei Inanspruchnahme einer Ausstellungspriorität ist die Zurschaustellung durch eine Bescheinigung zu belegen, die während der Ausstellung von der zuständigen Stelle erteilt worden ist.

Gebühren
Die Aufrechterhaltungsgebühren betragen für das 16. bis 20. Schutzjahr 150 Euro und für das 21. bis 25. Schutzjahr 180 Euro.

Weiterbehandlung
Seit dem 01. Juni 2004 kann in Geschmacksmusterangelegenheiten die Weiterbehandlung beantragt werden. Die Weiterbehandlung kann für Fristen beantragt werden, die vom DPMA gesetzt wurden und deren Versäumnis eine Zurückweisung der Geschmacksmusteranmeldung zur Folge hat. Die Frist für die Beantragung der Weitebehandlung beträgt 1 Monat nach Zustellung des Beschlusses, die Gebühr beträgt 100 Euro.


Weitere Informationen:
Geschmacksmuster
Geschmacksmustergesetz

 

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